Rechtsprechung
   VGH Bayern, 16.12.2008 - 11 CE 08.3104   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,72968
VGH Bayern, 16.12.2008 - 11 CE 08.3104 (https://dejure.org/2008,72968)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.12.2008 - 11 CE 08.3104 (https://dejure.org/2008,72968)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. Dezember 2008 - 11 CE 08.3104 (https://dejure.org/2008,72968)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,72968) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Eintragung eines deutschen Wohnortes im tschechischen Führerschein;Kein Recht, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn sie unter Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung erteilt wurde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VGH Bayern, 16.12.2008 - 11 CE 08.3104
    Mit Schreiben vom 10. September 2008 teilte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit, dass er aufgrund der aktuellen Entscheidungen des EuGH (Urteile vom 26.6.2008 (Az. C-329/06 und 343/06 - Wiedemann - sowie Az. C-334/06 bis C-336/06 - Zerche u.a.) nicht mehr berechtigt sei, von seiner tschechischen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

    Nach den Entscheidungen des EuGH vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) könne es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der sog. "Aufnahmemitgliedstaat") ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 (ABl L 237 vom 24.8.1991, S. 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische Fahrerlaubnis erteilt wurde.

    Nach den Entscheidungen des EuGH vom 26. Juni 2008 (Az. C-329/06 und 343/06 - Wiedemann - sowie Az. C-334/06 bis C-336/06 - Zerche) kann es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der sog. "Aufnahmemitgliedstaat") ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 (ABl L 237 vom 24.8.1991, S. 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische Fahrerlaubnis erteilt wurde.

    Der dort entschiedene Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar und gab dem EuGH keinen Anlass, seine Urteile vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) in Frage zu stellen.

    Der sachliche Differenzierungsgrund liegt in der vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) betonten besonderen Bedeutung des Nachweises, dass die in der Führerscheinrichtlinie geforderte Wohnsitzvoraussetzung erfüllt ist.

    Aus den Entscheidungen des EuGH vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.

  • EuGH, 03.07.2008 - C-225/07

    Möginger - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus VGH Bayern, 16.12.2008 - 11 CE 08.3104
    Dies stimme auch mit der Entscheidung des EuGH vom 3. Juli 2008 (Az. C-225/07) überein.

    Auch der Hinweis des Antragstellers auf die Entscheidung des EuGH vom 3. Juli 2008 (Rechtssache Möginger, DAR 2008, 582 f.) gibt keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.

  • EuGH, 05.04.1979 - 148/78

    Ratti

    Auszug aus VGH Bayern, 16.12.2008 - 11 CE 08.3104
    Die Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG galten somit nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urteil vom 5.4.1979, NJW 1979, 1764 ff.)ab dem Beitritt bis zur Umsetzung in nationales Recht in der Tschechischen Republik unmittelbar.
  • VG München, 15.09.2009 - M 1 K 09.2858

    Aberkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis, die unter Verstoß gegen das

    Die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Verfahren, die der Ausgangspunkt für die neue Rechtsprechung vom 26. Juni 2008 waren, betrafen solche tschechischen Fahrerlaubnisse, die dort vor dem 1. Juli 2006 erteilt worden waren (vgl. BayVGH v. 16.12.2008, Az. 11 CE 08.3104, juris).

    Der Beklagte hat sich lediglich an der Rechtsprechung des EuGH vom 6. April 2006 (C-227/05) orientiert (vgl. BayVGH v. 16.12.2008, Az. 11 CE 08.3104, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.08.2010 - 10 A 10093/10

    Versagung der Anerkennung eines in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten

    Abgesehen davon kann eine von Anbeginn keine Fahrberechtigung in Deutschland vermittelnde Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates nicht durch ihre Anerkennung seitens des Aufnahmemitgliedstaates entgegen dem Gesetz die Inlandsfahrberechtigung nachträglich zur Entstehung gelangen lassen (vgl. hierzu z.B. den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des BayVGH vom 16. Dezember 2008 - 11 CE 08.3104 -, Juris).
  • VG Bayreuth, 12.01.2010 - B 1 K 09.469
    Dass er seit dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis mit dieser im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge geführt hat und die Aberkennung dieses Rechts aufgrund der seinerzeit bekannten EuGH-Entscheidungen wieder aufgehoben wurde, kann nicht als positive Anerkennung, etwa nach § 28 Abs. 5 FeV, gewertet werden und gibt ihm keine Rechtsposition, aufgrund der er die Anerkennung seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik und hier die Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis beanspruchen könnte (vgl. zu mit dem Fall des Klägers fast identischen Sachlagen der Aufhebung eines früheren Aberkennungsbescheides insbesondere BayVGH vom 18.1.2010 Az. 11 CS 09.2079, vom 27.11.2009 Az. 11 ZB 09.1699, vom 19.11.2009 Az. 11 ZB 09.1358, vom 9.11.2009 Az. 11 CE 09.1614, vom 19.10.2009 Az. 11 CS 09.1249, vom 3.9.2009 Az. 11 CS 09.1789 zu VG Bayreuth vom 30.6.2009 Az. B 1 S 09.376, vom 18.8.2009 Az. 11 CS 09.1062, vom 6.8.2009 Az. 11 CS 09.1622, vom 7.5.2009 Az. 11 CE 09.426, vom 24.3.2009 Az. 11 CS 08.3273, vom 19.3.2009 Az. 11 CS 08.3273 zu VG Bayreuth vom 6.11.2008 Az. B 1 E 08.865 und vom 16.12.2008 Az. 11 CE 08.3104).
  • VG Bayreuth, 21.07.2009 - B 1 S 09.490

    Tschechischer Führerschein

    Damit aber kommt zumindest § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV zur Anwendung, so dass der Antragsteller auch ohne ausdrückliche Entziehung bzw. Aberkennung nicht berechtigt ist, mit seiner tschechischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland zu fahren (vgl. BVerwG vom 11.12.2008 Az. 3 C 26/07 in DAR 2009, 212, BayVGH vom 7.5.2009 Az. 11 CE 09.426, vom 28.4.2009 Az. 11 CS 09.350, vom 2.4.2009 Az. 11 CS 09.292, vom 28.3.2009 Az. 11 CE 09.324, vom 25.3.2009 Az. 11 CE 08.3395, vom 24.3.2009 Az. 11 CS 08.3273, vom 19.3.2009 Az. 11 CS 08.3273 zu VG Bayreuth vom 6.11.2008 Az. B 1 E 08.865, vom 15.1.2009 Az. 11 CE 08.3222, vom 9.1.2009 Az. 11 CE 08.3047, vom 22.12.2008 Az. 11 CE 08.2999, vom 16.12.2008 Az. 11 CE 08.3104, vom 12.12.2008 Az. 11 CS 08.1396, vom 11.8.2008 Az. 11 CS 08.832 und vom 7.8.2008 Az. 11 ZB 07.1259; VGH Baden-Württemberg vom 2.2.2009 Az. 10 S 3323/08, vom 16.9.2008 Az. 10 S 2925/06 in ZfSch 2009, 56, vom 9.9.2008 Az. 10 S 994/07 und vom 17.7.2008 Az. 10 S 1688/08; OVG Rheinland-Pfalz vom 23.1.2009 Az. 10 B 11145/08, OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.8.2008 Az. 16 A 1200/07; BGH vom 11.9.2008 Az. III ZR 212/07).
  • VG München, 05.03.2009 - M 6a K 08.5690

    Feststellungsklage; tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen

    Im Übrigen wird zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf die Begründung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2009 (Az. ...) verwiesen (so auch bereits BayVGH vom 16.12.2008 11 CE 08.3104 und vom 9.1.2009 11 CE 08.3047), der sich das Gericht in vollem Umfang anschließt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht